Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB
2
Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Verweis auf
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
von
§ 441 Absatz 1 Satz 2 BGB