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§ 218 BGB
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
(1)
1
Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
2
Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach
§ 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3
nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.
3
§ 216 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(2)
§ 214 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 218 BGB
von
§ 438 Absatz 4 Satz 1 BGB