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§ 145 Absatz 2 AktG
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
Verweis auf
§ 145 Abs. 2 AktG
von
§ 258 Absatz 5 Satz 2 AktG