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§ 357b Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
§ 357b Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 357b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB
von
§ 360 Absatz 1 Satz 3 BGB