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§ 514 Absatz 2 Satz 3 BGB
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Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
Verweis auf
§ 514 Absatz 2 Satz 3 BGB
von
§ 356d Satz 1 BGB