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§ 494 Absatz 7 BGB
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Verweis auf
§ 494 Absatz 7 BGB
von
§ 356b Absatz 3 Satz 1 BGB