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§ 142 Absatz 6 AktG
(6)
1
Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit.
2
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.
3
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
4
Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Verweis auf
§ 142 Abs. 6 AktG
von
§ 258 Absatz 5 Satz 1 AktG