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§ 482a BGB
§ 482a Widerrufsbelehrung
1
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach
§ 486
hinweisen.
2
Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen.
3
Die Einzelheiten sind in Artikel 242
§ 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.
Verweis auf
§ 482a BGB
von
§ 356a Absatz 4 Satz 1 BGB