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§ 340 Absatz 2 BGB
(2)
1
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen.
2
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 340 Abs. 2 BGB
von
§ 341 Absatz 2 Satz 1 BGB