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§ 323 Absatz 2 Nummer 1 BGB
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
§ 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
Verweis auf
§ 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BGB
von
§ 314 Absatz 2 Satz 2 BGB