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§ 312a Absatz 6 BGB
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Verweis auf
§ 312a Absatz 6 BGB
von
§ 312 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BGB