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§ 311b Absatz 2 BGB
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
Verweis auf
§ 311b Abs. 2 BGB
von
§ 311b Absatz 5 Satz 3 BGB