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§ 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
Verweis auf
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
von
§ 309 Satz 1 BGB