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§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
Verweis auf
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
von
§ 309 Satz 1 BGB