Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 241 Absatz 2 BGB
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Verweis auf
§ 241 Abs. 2 BGB
von
§ 282 Satz 1 BGB