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§ 187 Absatz 1 BGB
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Verweis auf
§ 187 Abs. 1 BGB
von
§ 188 Absatz 2 Satz 1 BGB