Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 170 BGB
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Verweis auf
§ 170 BGB
von
§ 173 Satz 1 BGB