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§ 325 Absatz 2 HGB
(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
Verweis auf
§ 325 Abs. 2 HGB
von
§ 256 Absatz 6 Satz 1 AktG