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§ 118 BGB
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Verweis auf
§ 118 BGB
von
§ 122 Absatz 1 Satz 1 BGB