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§ 83 Satz 2 BGB
2
Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des
§ 81 Abs. 1 Satz 3
, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.
§ 83 Satz 3 BGB
3
Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 83 Satz 4 BGB
4
Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
Verweis auf
§ 83 Satz 2 bis 4 BGB
von
§ 81 Absatz 1 Satz 4 BGB