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§ 74 Absatz 2 BGB
(2)
1
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden.
2
Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Verweis auf
§ 74 Abs. 2 BGB
von
§ 78 Absatz 1 Satz 1 BGB