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§ 72 BGB
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Verweis auf
§ 72 BGB
von
§ 78 Absatz 1 Satz 1 BGB