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§ 42 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Verweis auf
§ 42 Absatz 2 Satz 1 BGB
von
§ 75 Absatz 1 Satz 1 BGB