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§ 60 BGB
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der
§§ 56 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 64 BGB
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Verweis auf
§§ 60, 64 BGB
von
§ 71 Absatz 2 Satz 1 BGB