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§ 97 Absatz 1b Satz 4 BewG
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Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des
§ 9 Absatz 2 und 3
Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
Verweis auf
§ 97 Absatz 1b Satz 4 BewG
von
§ 265 Absatz 8 Satz 1 BewG