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§ 192 BewG
§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
1
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (
§ 193
) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (
§ 194
) gesondert zu ermitteln.
2
Mit der Bewertung des Erbbaurechts (
§ 193
) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (
§ 194
) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
Fußnote
(+++
§ 192
: Zur Anwendung vgl.
§ 205 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§§ 192 BewG
von
§ 247 Absatz 3 Satz 1 BewG