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§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO
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Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.
Verweis auf
§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO
von
§ 228 Absatz 1 Satz 1 BewG