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§ 181 Absatz 5 AO
(5)
1
Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt
§ 171 Abs. 10
außer Betracht.
2
Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen.
3
§ 169 Abs. 1 Satz 3
gilt sinngemäß.
Fußnote
(+++
§ 1
81: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 181 Absatz 5 AO
von
§ 226 Absatz 1 Satz 2 BewG