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§ 18 BewG
§ 18 Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (
§§ 33 bis 67, § 31
),
2.
Grundvermögen (
§§ 68 bis 94, § 31
),
3.
Betriebsvermögen (
§§ 95 bis 109, § 31
).
Verweis auf
§ 18 BewG
von
§ 218 Satz 1 BewG