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§ 199 Absatz 1 BewG
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2
unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (
§ 200
) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
§ 199 Absatz 2 BewG
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach
§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2
unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (
§ 200
) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Verweis auf
§ 199 Abs. 1 oder 2 BewG
von
§ 200 Absatz 2 Satz 1 BewG