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§ 199 Absatz 1 BauGB
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.
Verweis auf
§ 199 Abs. 1 BauGB
von
§ 167 Absatz 4 Satz 2 BewG