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§ 162 Absatz 3 BewG
(3)
1
Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des
§ 158 Abs. 2 Satz 2
innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den
§§ 163 und 164
mit dem Liquidationswert nach
§ 166
.
2
Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des
§ 158 Abs. 2 Satz 2
verwendet wird.
§ 162 Absatz 4 BewG
(4)
1
Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (
§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den
§§ 163 und 164
mit dem jeweiligen Liquidationswert nach
§ 166
.
2
Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
Verweis auf
§ 162 Abs. 3 oder Abs. 4 BewG
von
§ 166 Absatz 1 Satz 1 BewG