§ 175 BewG§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
1.
die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
8.
die Produktion von Nützlingen,
9.
die Weihnachtsbaumkulturen.