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§ 154 Absatz 1 BewG
(1)
1
Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
2
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (
§ 179 Absatz 2 Satz 2
der Abgabenordnung).
Verweis auf
§ 154 Abs. 1 BewG
von
§ 155 Satz 1 BewG