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§ 148 Absatz 1 BewG
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des
§ 139
ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
Verweis auf
§ 148 Abs. 1 BewG
von
§ 148a Absatz 1 Satz 1 BewG