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§ 146 Absatz 6 BewG
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach
§ 145 Abs. 3
zu bewerten wäre.
Verweis auf
§ 146 Abs. 6 BewG
von
§ 143 Absatz 2 Satz 1 BewG