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§ 241 Nummer 1 AktG
1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen
§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4
einberufen war,
§ 241 Nummer 2 AktG
2.
nicht nach
§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4
beurkundet ist,
§ 241 Nummer 5 AktG
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
Verweis auf
§ 241 Nr. 1, 2 und 5 AktG
von
§ 250 Absatz 1 Satz 1 AktG