§ 241 Nummer 1 AktG
1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
§ 241 Nummer 5 AktG
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,