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§ 19 Absatz 3 Nummer 2 BewG
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
Verweis auf
§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG
von
§ 142 Absatz 4 Satz 1 BewG