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§ 34 Absatz 3 BewG
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
Verweis auf
§ 34 Abs. 3 BewG
von
§ 141 Absatz 4 Satz 1 BewG