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§ 28 Absatz 2 BewG
(2)
1
Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt.
2
Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
3
Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (
§ 149 Abs. 1 Satz 2
der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
Verweis auf
§ 28 Abs. 2 BewG
von
§ 127 Absatz 2 Satz 2 BewG