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§ 67c Absatz 3 AktG
(3) Der Letztintermediär hat dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach Absatz 1 der Gesellschaft zu übermitteln.
Verweis auf
§ 67c Absatz 3 AktG
von
§ 246a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AktG