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§ 93 Absatz 1 Satz 2 BewG
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Für die Bestimmung der Grundstücksart (
§ 75
) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend.
Verweis auf
§ 93 Abs. 1 Satz 2 BewG
von
§ 93 Absatz 3 Satz 3 BewG