Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 30 BewG
§ 30 Abrundung
1
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet.
2
Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
Verweis auf
§ 30 BewG
von
§ 92 Absatz 7 Satz 2 BewG