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§ 89 BewG
§ 89 Wert der Außenanlagen
1
Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen.
2
Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der
§§ 86 bis 88
gelten sinngemäß.
Verweis auf
§ 89 BewG
von
§ 83 Satz 1 BewG