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§ 76 Absatz 1 BewG
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (
§§ 78 bis 82
) zu ermitteln für
1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.
Verweis auf
§ 76 Abs. 1 BewG
von
§ 76 Absatz 3 Satz 5 BewG