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§ 66 Absatz 2 BewG
(2)
1
Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2
Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 BewG
von
§ 67 Absatz 4 Satz 3 BewG