Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 55 Absatz 8 BewG
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (
§§ 63 bis 66
) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Verweis auf
§ 55 Abs. 8 BewG
von
§ 65 Satz 1 Nummer 2 BewG