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§ 39 Absatz 1 BewG
(1)
1
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte).
2
Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (
§§ 63 bis 66
) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
3
Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt.
4
§ 55
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 BewG
von
§ 65 Satz 1 Nummer 2 BewG