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§ 38 Absatz 1 BewG
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der
§§ 55 und 62
durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
Verweis auf
§ 38 Abs. 1 BewG
von
§ 62 Absatz 2 Satz 1 BewG