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§ 37 Absatz 1 BewG
(1)
1
Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (
§§ 38 bis 41
) ermittelt.
2
Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
Verweis auf
§ 37 Abs. 1 BewG
von
§ 55 Absatz 1 Satz 1 BewG